Mittwoch, Februar 22, 2012
Gedanken zur Entwicklung des Urheberrechts: Fotorecht
Es tut sich ja viel zum Urheberrecht, es wird diskutiert und palavert, gedacht und auch polemisiert. Die Realität entfernt sich aber in gewisser Weise von der juristischen Vorgabe, aber dazu werde ich wohl ein andermal was schreiben. Und weil ich nicht so schnell dazu kommen werde, einen riesigen wohldurchdachten Text am Stück zu schreiben, kommt hier eindach ein kleiner Brocken, in der Hoffnung auf Kommentare und Gedankenanstöße.
Zunächst zu dem Teil des Urheberrechts und verwandter Themen, mit dem ich mich wegen meines Hobbies Fotografie am meisten beschäftige: Das Fotorecht.
Eigentlich wünscht man sich einen großen Wurf im ganzen Urheberrecht. Und selbst der von der Piratenpartei abgestimmte Vorschlag für ein neues Urheberrecht reicht einigen nicht aus, da z.B. Bereiche wie Software aussen vor sind. Ich persönlich halte es aber nicht für besonders realistisch, alles auf einmal zu ändern. Beziehungsweise wenn, dann nicht so schnell.
Ich wünsche mir aber jetzt schon ein paar kleine Änderungen am existierenden Recht bezüglich der Fotografie, die einige Sachen klarer machen würden und - so hoffe ich - mehr Rechtssicherheit durch weniger begründete Angst vor Klagen herstellen würden.
In KunstUrhG §23 (1) wird das auf §22 basierende 'Recht am eigenen Bild' eingeschränkt. Speziell in Satz 3 wird besagt, dass Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen auch ohne Einwilligung der Abgebildeten veröffentlicht werden dürfen. In (2) wird dies wiederum eingeschränkt, damit man damit keine berechtigen Anliegen der Abgebildeten verletzt.
An sich eine sehr runde Sache. Aber jetzt meine eigentlichen Vorschläge:
Man könnte diese 'Versammlungen, Aufzüge und ähnlichen Vorgänge' etwas aufweiten, meiner Meinung nach sogar von dem in üblicher juristischer Interpretation dazu notwendigen erkennbaren kollektiven Willen befreien. (Hier habe ich diesbezüglich nachgefragt.)
Eine Gruppe ist eine Gruppe. Ich wünsche mir hier eine klare Vorgabe der Art: Ab drei Personen auf einem Foto oder als Gesamtwerk zu einer Veranstaltung veröffentlichten mehreren Fotos erlischt das Recht am eigenen Bild - immer noch mit der Einschränkung aus KunstUrhG §23 (2). Dies legalisiert die ohnehin vorhandene Verwendung vieler Fotos mit Personen, deren schriftliche Einwilligung einem nicht vorliegt, ohne sich über jede einzelne Veröffentlichung letztlich im Unklaren zu sein, bis sie gegebenenfalls mal gerichtlich geklärt wird. Was angesichts der Milliarden veröffentlichter Fotos schlicht unmöglich ist. Da hilft kein Lamentieren.
Ein zweiter Punkt bei diesem Paragraphen ist das, was hier noch meiner Meinung nach hinzugedichtet wird: Diese Versammlungen, Aufzüge und ähnlichen Vorgänge hätten öffentlich zu sein. Dies steht eindeutig nicht im Gesetztestext. Die übliche juristische Interpretation fügt das aber hinzu. (Hier habe ich diesbezüglich nachgefragt.)
Diese verschärfenden über den Gesetzestext hinaus gehenden Interpretationen mag ich ohnehin nicht und sie widersprechen meinem freiheitlichen Grundverständnis unserer Gemeinschaft. Ich würde berüßen, wenn diese hinzuinterpretierte Einschränkung der Freiheit vom Gesetzgeber explizit ausgeschlossen würde.
Veranstaltungen, die zwar Eintritt kosten, aber letztlich jeder, der bezahlt, eingelassen wird, sehe ich ohnehin als öffentlich. Da dies aber dennoch hin und wieder in Einzelfällen debattiert wird, sollte es auch unmißverständlich klargestellt werden.
Bei tatsächlich nicht öffentlichen Veranstaltungen könnte die Entscheidung in folgender Weise dem Veranstalter überlassen werden: Ein Veranstalter sollte verpflichtet sein, dies unmissverständlich und im Zweifelsfall nachweisbar vor dem Zugang oder bei Eintrittsgeldern vor dem Erwerb der Zugangsberechtigung klarzustellen. Wenn nicht, sollte mangels Verbotes von der Erlaubnis ausgegangen werden. Alles späteren Einschränkungen sind der Versuch, einen Vertrag nachträglich einseitig zu ändern, dessen Verneinung ich gerne noch klarer im Gesetz verankert sähe.
Ich stolperte kürzlich über Fotorecht.de, und bin sehr begeistert über die vielen dort bereitgestellten Informationen und dankbar für die klaren Antworten auf Kommentare, die sich nicht hinter vielen Worten verstecken.
Zunächst zu dem Teil des Urheberrechts und verwandter Themen, mit dem ich mich wegen meines Hobbies Fotografie am meisten beschäftige: Das Fotorecht.
Eigentlich wünscht man sich einen großen Wurf im ganzen Urheberrecht. Und selbst der von der Piratenpartei abgestimmte Vorschlag für ein neues Urheberrecht reicht einigen nicht aus, da z.B. Bereiche wie Software aussen vor sind. Ich persönlich halte es aber nicht für besonders realistisch, alles auf einmal zu ändern. Beziehungsweise wenn, dann nicht so schnell.
Ich wünsche mir aber jetzt schon ein paar kleine Änderungen am existierenden Recht bezüglich der Fotografie, die einige Sachen klarer machen würden und - so hoffe ich - mehr Rechtssicherheit durch weniger begründete Angst vor Klagen herstellen würden.
In KunstUrhG §23 (1) wird das auf §22 basierende 'Recht am eigenen Bild' eingeschränkt. Speziell in Satz 3 wird besagt, dass Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen auch ohne Einwilligung der Abgebildeten veröffentlicht werden dürfen. In (2) wird dies wiederum eingeschränkt, damit man damit keine berechtigen Anliegen der Abgebildeten verletzt.
An sich eine sehr runde Sache. Aber jetzt meine eigentlichen Vorschläge:
Man könnte diese 'Versammlungen, Aufzüge und ähnlichen Vorgänge' etwas aufweiten, meiner Meinung nach sogar von dem in üblicher juristischer Interpretation dazu notwendigen erkennbaren kollektiven Willen befreien. (Hier habe ich diesbezüglich nachgefragt.)
Eine Gruppe ist eine Gruppe. Ich wünsche mir hier eine klare Vorgabe der Art: Ab drei Personen auf einem Foto oder als Gesamtwerk zu einer Veranstaltung veröffentlichten mehreren Fotos erlischt das Recht am eigenen Bild - immer noch mit der Einschränkung aus KunstUrhG §23 (2). Dies legalisiert die ohnehin vorhandene Verwendung vieler Fotos mit Personen, deren schriftliche Einwilligung einem nicht vorliegt, ohne sich über jede einzelne Veröffentlichung letztlich im Unklaren zu sein, bis sie gegebenenfalls mal gerichtlich geklärt wird. Was angesichts der Milliarden veröffentlichter Fotos schlicht unmöglich ist. Da hilft kein Lamentieren.
Ein zweiter Punkt bei diesem Paragraphen ist das, was hier noch meiner Meinung nach hinzugedichtet wird: Diese Versammlungen, Aufzüge und ähnlichen Vorgänge hätten öffentlich zu sein. Dies steht eindeutig nicht im Gesetztestext. Die übliche juristische Interpretation fügt das aber hinzu. (Hier habe ich diesbezüglich nachgefragt.)
Diese verschärfenden über den Gesetzestext hinaus gehenden Interpretationen mag ich ohnehin nicht und sie widersprechen meinem freiheitlichen Grundverständnis unserer Gemeinschaft. Ich würde berüßen, wenn diese hinzuinterpretierte Einschränkung der Freiheit vom Gesetzgeber explizit ausgeschlossen würde.
Veranstaltungen, die zwar Eintritt kosten, aber letztlich jeder, der bezahlt, eingelassen wird, sehe ich ohnehin als öffentlich. Da dies aber dennoch hin und wieder in Einzelfällen debattiert wird, sollte es auch unmißverständlich klargestellt werden.
Bei tatsächlich nicht öffentlichen Veranstaltungen könnte die Entscheidung in folgender Weise dem Veranstalter überlassen werden: Ein Veranstalter sollte verpflichtet sein, dies unmissverständlich und im Zweifelsfall nachweisbar vor dem Zugang oder bei Eintrittsgeldern vor dem Erwerb der Zugangsberechtigung klarzustellen. Wenn nicht, sollte mangels Verbotes von der Erlaubnis ausgegangen werden. Alles späteren Einschränkungen sind der Versuch, einen Vertrag nachträglich einseitig zu ändern, dessen Verneinung ich gerne noch klarer im Gesetz verankert sähe.
Ich stolperte kürzlich über Fotorecht.de, und bin sehr begeistert über die vielen dort bereitgestellten Informationen und dankbar für die klaren Antworten auf Kommentare, die sich nicht hinter vielen Worten verstecken.
Labels: Fotografie, Fotorecht, Politik