Donnerstag, Februar 23, 2012

Die Gefahr bei Fotos von designgeschützen Objekten

Alter Stuhl by Joachim S. Müller
Auch wenn ich mittlerweile eine Spiegelreflex mein Eigen nenne, bin ich Februar 2009 noch ohne eine solche von Getty Images bei flickr ausgewählt worden, worüber der Focus berichtete. Getty Images ist eine der größten Bildagenturen und hat seither drei Fotos von mir gelistet [Nachtrag 2013: Sind nicht mehr verfügbar], für die sich aber niemand interessiert. Ich wollte denen nicht gerade meine Sahnestücke exklusiv einstellen.
Und so bekam ich, wie vermutlich alle dort gelisteten Fotografen, am 13. Februar 2012 eine eMail von getty, in der darüber berichtet wurde, dass die Erben eines Möbeldesigners gegen die Veräußerung von Fotos mit deren designgeschützen Möbeln darauf geklagt haben. Ich äußerte danach auf Twitter die Vermutung, dass dieser Umgang durch das geplante und schwer umstrittene Handelsabkommen ACTA auf alle im Internet veröffentlichten Fotos ausgeweitet würde.

Zu den rechtlichen Problemen mit Designer-Möbeln auf Stockfotos schrieb der erfahrene Fotoproduzent Robert Kneschke in seinem Blog einen Artikel darüber, zu dem ich ein Kommentar schrieb, dass ich hier leicht modifiziert wiedergebe, da es in die Reihe meiner Gedanken zum Fotorecht passt.

Ich sehe in dieser Klage ein Beispiel der fortschreitenden Tendenz, dass Recht nur noch dem vielen Geld folgt.
Designer von Objekten greifen immer auch auf anderes zurück. Weder haben sie Sitzmöbel an sich erfunden, noch sind ihre Stücke frei von den Eindrücken, die sie in ihrem Leben gesammelt haben. Ich erinnere daran, dass wir alle nur Zwerge auf den Schultern von Riesen sind, ob wir nun ein Sitzmöbel designen, ein Foto davon anfertigen oder wie ich hier einen Satz von Bernhard von Chartres wiedergeben.
Wenn nun jeder für alles bezahlen muss, wovon man irgendwie argumentieren kann, dass es unter das Verwertungsrecht eines anderen gehören würde, wird die finanzielle Schranke für den Einstieg in Kunst und Kultur höher und höher gelegt. Die freie Teilhabe und Teilnahme an Kultur wird auf diese Art unnötig erschwert, worin ich sogar einen Einschnitt in dieses Grundrecht sehe. Volkswirtschaftlich und kulturell wird damit ein erheblicher Schaden angerichtet, der sich als Kosten für den Ausgleich von herbeigefühlten Verlusten Einzelner in keiner Weise verargumentieren lässt.

Ein Foto eines dreidimensionalen Objekts, vor allem wenn es Beiwerk ist, ist wirklich etwas anderes, als ein nachgebauter Stuhl oder eben ein 1-zu-1 abfotografiertes Foto. Ich wünsche mir hier Klarstellung vom Gesetzgeber, dass eine Beeinträchtigung nur dann gegeben ist, wenn ein zumindest funktionsähnliches Derivat angefertigt wurde.
Eine Argumentation mit einer mindestens notwendigen Schöpfungshöhe anstatt klarer Regeln zur Entscheidung, ob ein Werk verwertet werden darf, das nachweisbar auf Werken anderer aufbaut, halte ich hier für schwierig. Dann müsste letztlich von Dritten entschieden werden, was Kunst ist, und was nicht. Dadurch wäre keine Erhöhung der Rechtssicherheit gegeben, da dies ja eben noch entschieden werden müsste.

In Deutschland halte ich die Beanstandung von Fotos, auf denen designgeschütze Objekte wirklich als Beiwerk erscheinen nach UrhG § 57 für nicht durchsetzbar. Inwieweit einem das bei einem auf einer internationalen Plattform angebotenen Foto tatsächlich hilft, sei dahingestellt. Ich wünschte, die Bewegung würde in der Richtung gehen, diese Freiheiten auf andere Staaten zu übertragen, anstatt alle Einschränkungen weltweit aufzuaddieren (z.B. mittels Verträgen wie ACTA), und am Ende nur noch mit Hilfe von einem Dutzend interationaler Anwälte mühevoll einzelne Fotos gefahrlos veräußern zu können.

Typisch für solche Fälle wie in dem vorliegenden ist, dass es die Erben eines goßen Künstlers sind, die da auf Kosten des Ansehens ihres Vorfahrens und weltweiter Kulturkonsumenten ihren Geldbeutel füllen wollen. Googlet z.B. mal nach Loriot und Briefmarke. Die “Wertminderung” halte ich für ein fadenscheiniges Argument, um an die Strafzahlungen zu kommen.

Wäre ich der Designer eines Sitzmöbels, würde ich Fotografen und Studios jetzt damit bewerben, dass es unter Creative Commons steht, und ich sie niemals dafür zur Kasse bieten würde, wenn es auf Fotos erscheint. In der Hoffnung, einige Stücke davon abzusetzen. :-)
Als bewußter Kunde weiß ich jetzt auch, zu welchen Möbelstücken ich nicht greifen werde und auch niemanden dazu ermutigen werde, sie zu erwerben.

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Mittwoch, Februar 22, 2012

Gedanken zur Entwicklung des Urheberrechts: Fotorecht

Certo-phot by Joachim S. Müller
Es tut sich ja viel zum Urheberrecht, es wird diskutiert und palavert, gedacht und auch polemisiert. Die Realität entfernt sich aber in gewisser Weise von der juristischen Vorgabe, aber dazu werde ich wohl ein andermal was schreiben. Und weil ich nicht so schnell dazu kommen werde, einen riesigen wohldurchdachten Text am Stück zu schreiben, kommt hier eindach ein kleiner Brocken, in der Hoffnung auf Kommentare und Gedankenanstöße.

Zunächst zu dem Teil des Urheberrechts und verwandter Themen, mit dem ich mich wegen meines Hobbies Fotografie am meisten beschäftige: Das Fotorecht.

Eigentlich wünscht man sich einen großen Wurf im ganzen Urheberrecht. Und selbst der von der Piratenpartei abgestimmte Vorschlag für ein neues Urheberrecht reicht einigen nicht aus, da z.B. Bereiche wie Software aussen vor sind. Ich persönlich halte es aber nicht für besonders realistisch, alles auf einmal zu ändern. Beziehungsweise wenn, dann nicht so schnell.
Ich wünsche mir aber jetzt schon ein paar kleine Änderungen am existierenden Recht bezüglich der Fotografie, die einige Sachen klarer machen würden und - so hoffe ich - mehr Rechtssicherheit durch weniger begründete Angst vor Klagen herstellen würden.
In KunstUrhG §23 (1) wird das auf §22 basierende 'Recht am eigenen Bild' eingeschränkt. Speziell in Satz 3 wird besagt, dass Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen auch ohne Einwilligung der Abgebildeten veröffentlicht werden dürfen. In (2) wird dies wiederum eingeschränkt, damit man damit keine berechtigen Anliegen der Abgebildeten verletzt.
An sich eine sehr runde Sache. Aber jetzt meine eigentlichen Vorschläge:
Man könnte diese 'Versammlungen, Aufzüge und ähnlichen Vorgänge' etwas aufweiten, meiner Meinung nach sogar von dem in üblicher juristischer Interpretation dazu notwendigen erkennbaren kollektiven Willen befreien. (Hier habe ich diesbezüglich nachgefragt.)
Eine Gruppe ist eine Gruppe. Ich wünsche mir hier eine klare Vorgabe der Art: Ab drei Personen auf einem Foto oder als Gesamtwerk zu einer Veranstaltung veröffentlichten mehreren Fotos erlischt das Recht am eigenen Bild - immer noch mit der Einschränkung aus KunstUrhG §23 (2). Dies legalisiert die ohnehin vorhandene Verwendung vieler Fotos mit Personen, deren schriftliche Einwilligung einem nicht vorliegt, ohne sich über jede einzelne Veröffentlichung letztlich im Unklaren zu sein, bis sie gegebenenfalls mal gerichtlich geklärt wird. Was angesichts der Milliarden veröffentlichter Fotos schlicht unmöglich ist. Da hilft kein Lamentieren.
Ein zweiter Punkt bei diesem Paragraphen ist das, was hier noch meiner Meinung nach hinzugedichtet wird: Diese Versammlungen, Aufzüge und ähnlichen Vorgänge hätten öffentlich zu sein. Dies steht eindeutig nicht im Gesetztestext. Die übliche juristische Interpretation fügt das aber hinzu. (Hier habe ich diesbezüglich nachgefragt.)
Diese verschärfenden über den Gesetzestext hinaus gehenden Interpretationen mag ich ohnehin nicht und sie widersprechen meinem freiheitlichen Grundverständnis unserer Gemeinschaft. Ich würde berüßen, wenn diese hinzuinterpretierte Einschränkung der Freiheit vom Gesetzgeber explizit ausgeschlossen würde.
Veranstaltungen, die zwar Eintritt kosten, aber letztlich jeder, der bezahlt, eingelassen wird, sehe ich ohnehin als öffentlich. Da dies aber dennoch hin und wieder in Einzelfällen debattiert wird, sollte es auch unmißverständlich klargestellt werden.
Bei tatsächlich nicht öffentlichen Veranstaltungen könnte die Entscheidung in folgender Weise dem Veranstalter überlassen werden: Ein Veranstalter sollte verpflichtet sein, dies unmissverständlich und im Zweifelsfall nachweisbar vor dem Zugang oder bei Eintrittsgeldern vor dem Erwerb der Zugangsberechtigung klarzustellen. Wenn nicht, sollte mangels Verbotes von der Erlaubnis ausgegangen werden. Alles späteren Einschränkungen sind der Versuch, einen Vertrag nachträglich einseitig zu ändern, dessen Verneinung ich gerne noch klarer im Gesetz verankert sähe.

Ich stolperte kürzlich über Fotorecht.de, und bin sehr begeistert über die vielen dort bereitgestellten Informationen und dankbar für die klaren Antworten auf Kommentare, die sich nicht hinter vielen Worten verstecken.

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Samstag, Februar 04, 2012

Meine zweite Millionen!

zweimillionen by Joachim S. Müller
Mein erstes Bild habe ich am 22. April 2005 zu flickr hochgeladen Das ist fast 7 Jahre her.
Am 10.Dezember 2009 waren es 1'000'000 Zugriffe insgesamt auf Bilder, Sets, Kollektionen und das Profil. Heute, nur etwa zwei Jahre und zwei Monate später, sind es schon 2'000'000 Zugriffe. Meine zweite Millionen!

Einen herzlichen Dank an alle, die mein flickr-Account regelmäßig besuchen! Bleibt dran für mehr!

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